SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz will die Familien entlasten. Im TV-Duell mit Amtsinhaberin Angela Merkel (CDU) machte er dazu konkrete Versprechungen. Doch stimmt die Rechnung? Der Journalistico Faktencheck.
Was sagte Schulz genau?
Auf die Frage, welchen Betrag eine vierköpfige Familie (Ehepaar, zwei Kinder, davon eines in der Kita) nach den Vorstellungen der SPD monatlich mehr in der Tasche haben solle, antwortete er: „Zwischen 200 bis 250 Euro weniger Belastung.“ Ein Großteil der Entlastung resultiert, so Schulz, aus der geplanten Abschaffung der Kita-Gebühren von „im Schnitt 150 Euro, 180 Euro“, der darüber hinausgehende Betrag setzt sich demnach aus verschiedenen anderen Reformvorschlägen wie der geplanten Rückkehr zur paritätisch finanzierten Krankenversicherung, einer Änderung der Progression bei der Einkommenssteuer sowie einem geplanten „Kinderbonus“ zusammen.
Schulz verwies in seinem Statement darauf, dass es darauf ankäme, wo die Familie wohne: „Wenn Sie in Rheinland-Pfalz wohnen, brauchen Sie keine Kita-Gebühren zu zahlen, wenn Sie in Hessen wohnen, müssen Sie Kita-Gebühren bezahlen.“
Stimmt die Entlastungsrechnung?
Vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage stimmt die Entlastungsrechnung nur dann, wenn die vierköpfige Beispielfamilie relativ geringe Wohnkosten und keine oder nur geringe mit der Erzielung des Einkommens verbundene, notwendige Ausgaben hat. Wohnt die Beispielfamilie in dem von Schulz erwähnten Bundesland Hessen im Ballungsraum Rhein-Main, also zum Beispiel in Frankfurt, Wiesbaden oder Darmstadt, muss sie jedoch mit hohen Wohnkosten rechnen und hat nach der geltenden Rechtslage schon heute Anspruch auf eine deutliche Ermäßigung der Kita-Gebühren – oder gar einen Anspruch auf Befreiung (vgl. § 90 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch VIII). § 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VIII verweist auf die Paragraphen 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Sozialgesetzbuches XII, was die Regelung für die meisten Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar macht.
Was genau geht daraus hervor?
Nach den erwähnten Paragraphen des Sozialgesetzbuches XII lässt sich für jeden Haushalt eine Einkommensgrenze berechnen, die im Wesentlichen von den Einnahmen, den Wohnkosten und den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben abhängt. Unterschreitet das Einkommen des Haushaltes die Einkommensgrenze, ist er auf Antrag beim Jugendamt von den Kita-Gebühren zu befreien, überschreitet das Einkommen diese Grenze „ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten“ (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der „angemessene Umfang“ ist im Einzelfall festzulegen, die Bundesländer haben dazu jedoch Richtlinien erlassen.
Gibt es dafür eine Beispielrechnung?
Ja. Familie A. (verheiratet, zwei Kinder 2 und 7 Jahre alt) lebt in Wiesbaden, das Zweijährige besucht eine Kita. Einkommen: 3.500,00 Euro brutto pro Monat, Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten): 950,00 Euro pro Monat, Fahrtkosten (Monatskarte RMV): 79,80 Euro, Gewerkschaftsbeitrag: 35,00 Euro pro Monat, Hausratsversicherung: 96,00 Euro pro Jahr (8,00 Euro pro Monat).
Wir gehen von einem Einkommen aus, denn das macht nachfolgende Rechnung nachvollziehbarer. Verteilt sich das Einkommen auf beide Elternteile, wirkt sich das auf das Ergebnis aber nicht wesentlich aus.
Die Berechnung (aktueller Gesetzesstand) sieht folgendermaßen aus:
1. Schritt: Ermittlung des monatlichen Einkommens
Nettoeinkommen (Alleinverdiener_in, Steuerklasse 3, Kirchenmitglied, Zusatzbeitrag zur gesetzl. Krankenversicherung 1,1%, Wohnort Hessen), vgl. http://www.n-heydorn.de/gehaltsrechner.html) |
2.482,37 € |
Kindergeld (2 x 192 €) |
384,00 € |
Summe Einkommen |
2.866,37 € |
2. Schritt: Ermittlung der Einkommensgrenze
Haftpflichtversicherung |
8,00 € |
Gewerkschaftsbeitrag |
35,00 € |
Monatskarte |
79,80 € |
„Grundbetrag“ (doppelter „Hartz- IV“ – Regelbedarf für Alleinstehende) |
818,00 € |
Familienzuschlag (3 x 287 €)
287 € für den nicht getrennt lebenden Partner und 287 € für jede Person, die von den Eltern / einem der Eltern „überwiegend unterhalten“ wird |
861,00 € |
Kosten der Unterkunft (Kaltmiete + Nebenkostenvorauszahlung ohne Heizkosten) |
950,00 € |
Einkommensgrenze |
2.751,80 € |
3. Schritt: Besteht ein Anspruch auf Gebührenbefreiung / -ermäßigung?
Einkommen |
2.866,37 € |
abzüglich Einkommensgrenze |
2.751,80 € |
Differenz (zu berücksichtigendes Einkommen) |
114,57 € |
In Hessen gilt – wie in vielen anderen Bundesländern auch – die Empfehlung, dass „das verbleibende Einkommen über der Einkommensgrenze zu 50 Prozent freizulassen“ ist. Damit hat die Musterfamilie einen monatlichen Kita-Beitrag von circa 57 Euro zu bezahlen. Die darüber hinausgehenden Kosten sind ihr vom Jugendamt zu erlassen.
Sind die Wohnkosten oder die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben höher – nach der Vorstellung der SPD sollte die Einkommensbezieherin/ der Einkommensbezieher ja auch möglichst eine „Riesterrente“ abgeschlossen haben, die ebenfalls das zu berücksichtigende Einkommen mindert – ermäßigt sich der zu bezahlende Betrag weiter – unter Umständen bis auf Null.
Wie lautet das Fazit?
Eine Befreiung von den Kita-Gebühren würde die Beispielfamilie im Verhältnis zur heutigen Rechtslage deutlich geringer entlasten als von Martin Schulz behauptet. Die Abschaffung der Kita-Gebühren entlastet dagegen Familien, die nach heutiger Gesetzeslage keinen Anspruch auf Ermäßigung hätten. Und das sind nicht die Familien, die 3.500 Euro brutto im Monat verdienen, sondern Familien mit höheren Gehältern – ohne Begrenzung nach oben.
Schwächelte die Argumentation noch an anderer Stelle?
Dass in Rheinland-Pfalz keine Kita-Beiträge erhoben werden, stimmt nicht. In Rheinland-Pfalz ist der Besuch von Kindergärten für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr beitragsfrei, „für andere Kindertagesstätten“ werden auch in Rheinland-Pfalz Gebühren erhoben (§ 13 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz).