Für Ungeimpfte wird der Arbeitsalltag ungemütlich. Bundestag und Bundesrat haben wegen der eskalierenden Corona-Situation 3G-Regeln für die Unternehmen beschlossen. Sie treten am 24. November in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Für welche Arbeitnehmer gelten die 3G-Regeln?
Alle Arbeitnehmer müssen nachweisen, ob sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Wer geimpft oder genesen ist und dies auch gegenüber dem Arbeitgeber angegeben hat, muss sich nicht täglich neu testen lassen. Alle anderen benötigen vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte einen Nachweis, dass sie keine Corona-Infektion haben. Auch Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen den täglichen Test absolvieren.
Welche Betriebe sind von der 3G-Regel betroffen?
Die 3G-Regel gilt für alle Arbeitsstätten, also alle Betriebe. Dazu gehören räumlich Büros, Werkstätten, Werkhallen oder auch Baustellen. Ebenso zählt das Gesetz Freiflächen im Betrieb, Nebenräume oder die Kantinen zu den Arbeitsstätten.
Sind Selbsttests zulässig?
Selbsttests vor Arbeitsbeginn zuhause werden nicht als Nachweis anerkannt. Die Beschäftigten müssen sich entweder kostenlos in einem der Testzentren die Infektfreiheit attestieren lassen oder unter Aufsicht im Betrieb selbst testen.
Kontrolliert jemand die Einhaltung der 3G-Regeln?
Die Arbeitgeber müssen die 3G-Regeln kontrollieren und dürfen daher auch nach Nachweisen dafür fragen. Tun sie dies nicht, drohen den Unternehmen hohe Bußgelder. Ungeimpfte müssen von den Arbeitgebern täglich kontrolliert werden. Verstoßen Betriebe oder auch die Beschäftigten selbst gegen die 3G-Regeln, müssen sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Bis zu 25.000 Euro Strafe drohen dann. Kritik am Datenschutz kommt vom Bundesdatenschutzbeauftragten. Es gebe keinen Grund, 3G-Daten der Beschäftigten länger zu speichern.
Bekommen Impf- und Testverweigerer weiter Lohn oder Gehalt?
Letztlich werden diese Frage Arbeitsgerichte klären müssen. Allerdings spricht einiges dafür, dass es keine Lohnfortzahlung geben muss, wenn ein Beschäftigter bei den 3G-Regeln nicht mitmacht und deshalb seine Arbeitsstelle nicht betreten darf. Eine Pflicht des Unternehmens, in diesem Falle das Homeoffice anzubieten, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen seine Arbeitskraft nicht vertragsgemäß anbieten. Das könnte auch zu Abmahnungen durch den Arbeitgeber führen. Eindeutig gesetzlich geregelt sind die Folgen nicht. Daher dürfte es zu Klagen betroffener Arbeitnehmer kommen und die Entscheidung darüber in der Hand von Gerichten liegen. Im schlimmsten Fall könne die Verweigerung auch zur Kündigung führen, warnt das Bundesarbeitsministerium.
Sind auch Hochschulen und Studierende davon betroffen?
Studierende gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Für sie gilt jedoch die SARS Co-2-Arbeitsschutzverordnung. Generell gelten für Studierende die Corona-Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Müssen Selbständige ebenfalls geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie gemeinsame Räume nutzen?
Nach Angaben des Arbeitsministeriums gilt die 3G-Regel auch für Selbständige. Nur Soloselbständige sind davon ausgenommen. Allerdings gibt es in den Bestimmungen der Bundesländer für öffentliche Räume auch 3G-Vorgaben. Wenn sich also mehrere Soloselbständigen einen öffentlich zugänglichen Arbeitsraum teilen, gilt die 3G-Regel für sie über den Umweg des Landesrechts.
Wer ist für die Kontrolle der 3G-Regeln bei Zeitarbeitern zuständig?
Für Zeitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für die Stammbelegschaften. „Für die Dauer der Überlassung ist der Einsatzbetrieb für die Überprüfung zuständig”, sagt der Präsident des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister, Sebastian Lazay. Die Zeitarbeiter erhalten zwei kostenlose Tests pro Woche, auch wenn sie gerade nicht eingesetzt werden. Ungeimpfte unter ihnen müssen sich im Einsatz täglich testen lassen.
Wie sieht die Pflicht zum Homeoffice aus?
Betriebe müssen ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, sofern dem keine betriebsbedingten Notwendigkeiten entgegenstehen. Beschäftigte müssen sich darauf nicht einlassen, etwa wenn die räumlichen Gegebenheiten die Arbeit zuhause unmöglich machen. Im Homeoffice entfällt die Testpflicht für Ungeimpfte. Sie haben jedoch kein Recht, aufgrund der Nachweispflichten das Homeoffice zu beanspruchen.
Lesen Sie auch: Dümmer als die Polizei erlaubt: Warum Kriminelle Masken tragen sollten
Erhalten Sie unsere Highlights. Immer Samstags. Kostenlos.
Hier geht es zu mehr großartigen Geschichten von Journalistico.