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Plötzliche Kündigung: Schadenersatz für Stromkunden möglich

Verbraucherzentralen halten Kündigung von Stromverträgen für anfechtbar. Wer plötzlich gekündigt wurde, kann sich wehren.
Einige Stromanbieter haben zum Jahresende 2021 ihre Lieferverträge gekündigt. (Foto: Jeremy Bezanger)
Einige Stromanbieter haben zum Jahresende 2021 ihre Lieferverträge gekündigt. (Foto: Jeremy Bezanger)
Es war ein gut gemeintes Wahlgeschenk. Zum 1. Januar senkte die alte Bundesregierung die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG). Statt bisher 6,5 Cent pro Kilowattstunde werden 2022 rund drei Cent weniger als Abgabe verlangt. Rund 120 Euro im Jahr sollte ein Durchschnittshaushalt mit 4.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch einsparen. Doch daraus wurde nichts. „Die Stromversorger geben die niedrigere EEG-Umlage nicht an ihre Kunden weiter, weil sich die Einkaufspreise an der Strombörse vervielfacht haben”, beobachtet Thorsten Storck, Energieexperte des Vergleichsportals Verivox. 
 
Es kommt für viele Kunden noch dicker, weil die Netzbetreiber ihre Durchleitungsgebühren angehoben haben. 300 der 800 Grundversorgungen haben laut Verivox zu Jahresbeginn ihre Preise um durchschnittlich 25 Prozent angehoben. „Ein Drei-Personen-Haushalt zahlt rund 196 Euro mehr”, sagt Storck. Viele Verbraucher trifft es noch härter. Einige Billigstromanbieter haben ihre Lieferverträge vor Weihnachten gekündigt und die Lieferungen eingestellt. Zwar erhalten die betroffenen Kunden weiterhin  Energie aus der Steckdose. Doch der Strom kommt nun vom örtlichen Grundversorger, meist dem Stadtwerk. Doch für Neukunden nehmen die Unternehmen weitaus höhere Preise als bei den Stammkunden. 

Stromliefervertrag darf nur aus wichtigen Gründen beendet werden

So fielen auch Kunden des Billiganbieters Stromio im Dezember nach einer Mitteilung des Unternehmens aus allen Wolken. „Aufgrund der historisch einmaligen Preisentwicklung am Strommarkt sahen wir uns zu unserem ausdrücklichen Bedauern dazu gezwungen, alle Stromlieferverträge mit Ablauf des 21.12.21 zu beenden”, teilte Stromio mit. Der Grundversorger werde die Energie danach liefern. Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen hält die Kündigung für rechtlich zweifelhaft. „Man kann und muss dagegen vorgehen”, rät deren Energieexperte Holger Schneidewindt. 
 
Zunächst sollten die Kunden prüfen, ob sich das Stromunternehmen an die vereinbarten Kündigungsfristen gehalten hat. Bei einer vertragsgemäßen Kündigung ist rechtlich alles in Ordnung. Anders liegt der Fall bei einer außerordentlichen Beendigung des Vertrags, also außerhalb der regulären Kündigungsfrist. Dafür müsse ein wichtiger Grund vorliegen, erklärt die VZ. Solche Gründe kann die VZ bei den ihr vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Die gestiegenen Strompreise gehören zum Beispiel zum unternehmerischen Risiko der Anbieter und entbinden sie nicht von ihrer Lieferverpflichtung. 

Verbraucher können gegen Stromanbieter klagen

Die Kunden können nach Einschätzung Schneidewindts daher gegen die Anbieter vorgehen. Denn womöglich müssen diese den entstandenen Schaden ersetzen, der durch den Zwangswechsel in den teuren Grundversorgungstarif entsteht. Zunächst sollten die Betroffenen dem alten Anbieter schriftlich mitteilen, dass sie die Kündigung für unzulässig halten und Schadenersatz geltend machen. Die Höhe der Forderung richtet sich nach der Differenz zwischen der bisherigen Preis und dem des Grundversorgers. Einen entsprechenden Musterbrief hat die Verbraucherzentrale und der Webadresse ins Netz gestellt
 
Bis dahin ist der Aufwand gering. Doch wenn sich das Stromunternehmen verweigert, müsste jeder Kunde seinen Schadenersatz gerichtlich einklagen. Ob sich das lohnt, hängt von der Schadenshöhe ab. Bei langen Restlaufzeiten des alten Vertrages kann es durchaus um beträchtliche Summen gehen, für die sich der Weg zum Gericht lohnt. 
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